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§ 13 VerfGGBbg (Brandenburg) — Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung, entsprechend heranzuziehen.

(2) Für die Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz.