(1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam.
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(1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam.