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# § 6 VeranstMstrFortbV — Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ist nach Punkten zu bewerten und eine Note zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe“ ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.

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Zitiervorschlag: § 6 VeranstMstrFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/6

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