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# § 2 VeranstMstrFortbV — Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik umfasst:

- 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie

- 2. Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative Aufgabe“ und „Prüfungsprojekt“ nach dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 2 VeranstMstrFortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstMstrFortbV/2

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