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# § 7 VeranstFachwPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie

- 2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

- 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

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Zitiervorschlag: § 7 VeranstFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VeranstFachwPrV/7

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