(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung.
(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von der oder dem jeweils zuständigen Feststellerin oder Feststeller aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzerin oder Beisitzer) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststellerin oder Feststeller.
(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Durchführung beisitzen, wenn diese Person für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet ist.
(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.