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# § 2 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen) — Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für den Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.

(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r nach § 40 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.

(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 2 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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