(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für den Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.
(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r nach § 40 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.
(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einer oder einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.