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# § 14 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen) — Rücktritt, Nichtteilnahme

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann vor Beginn des Feststellungstermins durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.

(2) Versäumt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Feststellungstermin oder einen Teil dessen, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungstermins oder nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem Feststellungstermin nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 14 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/14

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