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# § 13 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternimmt es eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet sie oder er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch einer anderen Teilnehmerin oder eines anderen Teilnehmers, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Feststellerin oder der Feststeller das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und die zuständige Stelle den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen.

(4) Behindert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie oder er von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich von der Feststellerin oder von dem Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. Die endgültige Entscheidung über die Ablehnung des Antrages wird von der zuständigen Stelle getroffen.

(5) Vor der Entscheidung der Feststellerin beziehungsweise des Feststellers nach den Absätzen 3 und 4 ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 13 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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