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# § 3 VaV (Brandenburg) — Berechnung

Verdienstausfallverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verdienstausfall wird nach Stunden der tatsächlich versäumten

Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit. Diese ist

individuell zu ermitteln.

(2) Eine Zahlung wegen Verdienstausfalls entfällt, wenn keine finanziellen

Nachteile entstanden sind. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und

Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden

können, bleiben außer Betracht. Kosten für eine Ersatzkraft werden nicht

erstattet. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

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Zitiervorschlag: § 3 VaV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/3

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