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§ 1 VZVV 2022 — Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Historische Fassung: Stand 18.03.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(2) Die in § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.