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# § 20 VZOG — Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR

Vermögenszuordnungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sondervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 20 VZOG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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