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# § 4 VWDG — Übermittelnde Stellen

Visa-Warndateigesetz  
Stand: 24.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:

- 1. die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,

- 2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,

- 3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

- 4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

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Zitiervorschlag: § 4 VWDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/4

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