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# § 15 VWDG — Verordnungsermächtigung

Visa-Warndateigesetz  
Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

- 1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

- 2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

- 3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

- 4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

- 5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

- 6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

- 7. zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.

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Zitiervorschlag: § 15 VWDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/15

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