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# § 9 VVVGVO (Sachsen) — Bildung der Abstimmungsausschüsse

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Abstimmungstages die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und für jeden Beisitzer eine Stellvertretung. Die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses sind von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter, die des Kreisabstimmungsausschusses von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen und sollen am Ort der Dienststelle der Abstimmungsleiterin oder des Abstimmungsleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen, aber auch organisierte Wählergruppen mit erheblichem Stimmenanteil angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten berufen werden.

(3) Die Abstimmungsausschüsse bestehen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Prüfung des Volksentscheides durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten fort. Im Falle der Wiederholung des Volksentscheides werden sie neu berufen.

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Zitiervorschlag: § 9 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/9

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