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§ 8 VVVGVO (Sachsen) — Abstimmungsleiterinnen und Abstimmungsleiter

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung macht die Namen

1. der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters und ihrer oder seiner Stellvertretung,

2. der Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie ihrer Stellvertretungen

und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jedem Volksentscheid im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt.