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# § 76 VVVGVO (Sachsen) — Sonderregelungen für das sorbische Siedlungsgebiet

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebiets kann

1. durch die Gemeinde

a)

die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 7,

b)

die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 5 mit dem Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6,

c)

die Beschriftung des Stimmscheins gemäß Anlage 9,

d)

die Beschriftung des Abstimmungsumschlags für die Briefabstimmung gemäß Anlage 10 und des Abstimmungsbriefumschlags gemäß Anlage 11,

e)

die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 13,

2. durch den Stimmbezirksvorstand die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale

zusätzlich auch in sorbischer Sprache erfolgen. Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß Anlage 12 ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es von der stimmberechtigten Person im Stimmscheinantrag gemäß Anlage 6 in sorbischer Sprache angefordert wird.

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Zitiervorschlag: § 76 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/76

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