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§ 75 VVVGVO (Sachsen) — Beschaffung von Stimmzetteln, Vordrucken und Umschlägen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter beschafft für ihren oder seinen Stimmkreis

1. die Stimmscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeinde diese im Benehmen mit der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter beschafft,

2. die Abstimmungsbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an dem Ort ihrer oder seiner Dienststelle das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist,

3. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 14),

4. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse (Anlage 16),

5. die Vordrucke für die Niederschrift über die Briefabstimmung (Anlage 17).

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder in dessen Auftrag die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter beschafft

1. die Stimmzettel,

2. die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung (Anlage 10),

3. die Merkblätter für die Briefabstimmung (Anlage 12),

4. die Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sowie dieser Verordnung.

(3) Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Landes- oder Kreisabstimmungsleiterin oder der Landes- oder Kreisabstimmungsleiter dies übernehmen.