(1) Für Zustellungen gilt das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zur Abnahme der nach dieser Verordnung abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeinde oder die Gemeinde des Wohnortes, in Ermangelung eines solchen des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthaltes, zuständig.