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# § 69 VVVGVO (Sachsen) — Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das endgültige Abstimmungsergebnis für das Abstimmungsgebiet mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Stimmkreisen, sowie die Feststellungen nach § 68 Absatz 2 Satz 3 und 4 öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung übersendet die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

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Zitiervorschlag: § 69 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/69

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