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# § 68 VVVGVO (Sachsen) — Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter prüft die Niederschriften der Kreisabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 16 zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuss das Gesamtergebnis der Abstimmung und stellt es mit den in § 56 Absatz 1 Satz 2 oder 3 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. Der Landesabstimmungsausschuss stellt aufgrund des Landesabstimmungsergebnisses fest, ob der zur Abstimmung gebrachte Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit erlangt hat. Standen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, trifft er diese Feststellung zu jedem Gesetzentwurf.

(3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis und die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 10 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen. § 67 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 68 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/68

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