nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 63 VVVGVO (Sachsen) — Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Stimmbezirksvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher jeweils getrennt

1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach ungültigen Stimmen, gültigen Ja-Stimmen und gültigen Nein-Stimmen, bei mehreren Gesetzentwürfen nach insgesamt ungültigen Stimmabgaben sowie den weiteren nach Maßgabe von § 59 gebildeten Stapeln,

2. die eingenommenen Stimmscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 78). Sie stellt sicher, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher gibt der Gemeinde die ihr oder ihm nach § 41 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Abstimmungsgegenstände sowie die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei zu Zeuginnen oder Zeugen berufenen Personen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

---

Zitiervorschlag: § 63 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/63

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
