nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 VVVGVO (Sachsen) — Unterschriftenbogen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterstützungsunterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 3 abzugeben.