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§ 54 VVVGVO (Sachsen) — Stimmabgabe mit Stimmschein in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder den entsprechenden Einrichtungen gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anstaltsleitung einen Abstimmungsraum bereitstellt, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde mit den zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möbeln auszustatten ist; die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe den Abstimmungsraum aufsuchen können.