Für die Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten oder den entsprechenden Einrichtungen gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anstaltsleitung einen Abstimmungsraum bereitstellt, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde mit den zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Möbeln auszustatten ist; die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe den Abstimmungsraum aufsuchen können.