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# § 45 VVVGVO (Sachsen) — Eröffnung der Abstimmungshandlung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, dass sie oder er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Stimmscheine (§ 33 Absatz 6 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Stimmschein“, „S“ oder „W“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Stimmberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(3) Der Stimmbezirksvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher verschließt die Stimmurne. Sie darf bis zum Schluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden.

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Zitiervorschlag: § 45 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/45

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