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# § 41 VVVGVO (Sachsen) — Ausstattung des Stimmbezirksvorstandes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde übergibt dem Stimmbezirksvorstand eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung

1. das abgeschlossene Stimmberechtigtenverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind und ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine oder eine Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt worden ist,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift,

5. einen Vordruck der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung, die die Anlagen zu dieser Verordnung nicht zu enthalten brauchen,

7. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 13,

8. Abdrucke des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes oder der entsprechenden Gesetzentwürfe einschließlich Begründung,

9. Verschlussmaterial für die Stimmurne,

10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Stimmscheine.

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Zitiervorschlag: § 41 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/41

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