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# § 4 VVVGVO (Sachsen) — Bestätigung durch die Gemeinde

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften eingereichten Unterschriftenbogen werden von der Gemeinde unverzüglich bearbeitet und an die Absenderinnen und Absender zurückgegeben.

(2) Verweigert die Gemeinde die Bestätigung der Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift, begründet sie dies im Unterschriftenbogen durch einen der folgenden Kennbuchstaben:

1. nicht stimmberechtigt nach § 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (a),

2. Unterschriftenbogen entspricht nicht den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (b),

3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (c),

4. unzulässige mehrfache Unterstützung (d),

5. keine Hauptwohnung in der Gemeinde und keine Erklärung nach § 2 (e),

6. unvollständige, unleserliche oder falsche Angaben, die die Feststellung der Stimmberechtigung nicht ermöglichen (f).

Außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 vermerkt die Gemeinde zusätzlich in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob die unterzeichnende Person oder im Falle des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist.

(3) Wird eine den Anforderungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Unterstützungsunterschrift nicht entgegen, dass eine mangelhafte Unterstützungsunterschrift derselben Person nicht anerkannt wurde.

(4) Die Gemeinde gibt auf jedem Unterschriftenbogen die Anzahl der gültigen Unterstützungsunterschriften an.

(5) Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Unterstützung verzeichnet die Gemeinde erteilte Bestätigungen von Unterstützungsunterschriften. Hierbei ist das Datum der Erteilung der Bestätigung festzuhalten.

(6) Zur Kostenerstattung nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften Unterstützungsunterschriften fest.

(7) Die Bestätigung der Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung des Volksantrages nicht älter als ein Jahr sein.

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Zitiervorschlag: § 4 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/4

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