(1) Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach dem Falten von außen nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurde.
(2) Die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung sollen 11,4 mal 16,2 Zentimeter (DIN C6) groß, hellgrün und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
(3) Die Abstimmungsbriefumschläge sollen 12 mal 17,6 Zentimeter groß, rosa und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.
(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher zu. Sie oder er liefert den Gemeinden die erforderlichen Abstimmungsbriefumschläge, wenn nur an dem Ort ihrer oder seiner Dienststelle das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist, und die erforderlichen Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.