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§ 29 VVVGVO (Sachsen) — Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Abstimmung, doch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Stimmberechtigtenverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Abstimmung im Stimmbezirk durchführt, zum Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks verbunden und abgeschlossen.