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# § 26 VVVGVO (Sachsen) — Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde ermöglicht die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis in dem in § 32 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid festgelegten Umfang an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der üblichen Dienststunden. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch in der Weise erfolgen, dass die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 28 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(2) Innerhalb der Frist für die Einsichtnahme ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 26 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/26

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