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# § 25 VVVGVO (Sachsen) — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 7 öffentlich bekannt,

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Stimmberechtigtenverzeichnis eingesehen werden kann,

2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann (§ 27),

3. dass Stimmberechtigten, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Stimmbenachrichtigung zugeht und dass Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, keine Stimmbenachrichtigung erhalten,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Stimmscheine beantragt werden können (§§ 30 bis 34) und

5. wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird (§ 55).

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Zitiervorschlag: § 25 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/25

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