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# § 18 VVVGVO (Sachsen) — Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 16) ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Stimmberechtigtenverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Stimmberechtigtenverzeichnissen dürfen nur für die Durchführung der Abstimmung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2) Das Stimmberechtigtenverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen- und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Briefabstimmungsunterlagen (§ 33) aufgenommen werden.

(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass jederzeit die Informationen für die Erstellung des Stimmberechtigtenverzeichnisses vorhanden sind.

(4) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeinde das Stimmberechtigtenverzeichnis für ihren Teil des Stimmberechtigtenverzeichnisses an.

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Zitiervorschlag: § 18 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/18

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