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§ 16 VVVGVO (Sachsen) — Allgemeine Stimmbezirke

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden nach Maßgabe von Absatz 2 in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt vorbehaltlich Absatz 4, wie viele und welche Stimmbezirke zu bilden sind.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung erleichtert wird. Kein Stimmbezirk darf mehr als 4 000 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.

(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Landespolizei, sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Dabei wird bestimmt, welche Gemeinde die Abstimmung durchführt.