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# § 13 VVVGVO (Sachsen) — Beweglicher Stimmbezirksvorstand

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedarf bewegliche Stimmbezirksvorstände gebildet werden. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus

1. der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher des zuständigen Stimmbezirks und

2. zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes.

Die Gemeinde kann auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirkes der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 13 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/13

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