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# § 11 VVVGVO (Sachsen) — Stimmbezirksvorsteherin oder Stimmbezirksvorsteher und -vorstand

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und eine Stellvertretung, im Falle des § 38 Absatz 2 mehrere Stimmbezirksvorsteherinnen oder Stimmbezirksvorsteher und Stellvertretungen zu ernennen, die jeweils Stimmberechtigte der Gemeinde sein sollen.

(2) Die Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, hier aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirkes berufen werden. Die Stellvertretung der Stimmbezirksvorsteherin oder des Stimmbezirksvorstehers ist zugleich Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes.

(3) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Überzeugung oder ihre Auffassung zur Abstimmung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher bestellt aus den Beisitzern die Schriftführung und deren Stellvertretung.

(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Stimmbezirksvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der allgemeinen Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Stimmbezirksvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher leitet die Tätigkeit des Stimmbezirksvorstandes.

(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes, darunter die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und die Schriftführung, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes anwesend sein.

(9) Der Stimmbezirksvorstand ist beschlussfähig

1. während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

2. bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und die Schriftführung, anwesend sind.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Stimmbezirksvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 11 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/11

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