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# § 6 VVVG (Sachsen) — Bestätigung durch die Gemeinde

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist.

(2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn

1. die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner stimmberechtigt ist,

2. der Unterschriftenbogen die Anforderungen des § 4 erfüllt und

3. die Anforderungen des § 5 erfüllt sind.

(3) Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 6 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/6

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