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# § 52a VVVG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 30c ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder

2. entgegen § 35 Abs. 2 ein Ergebnis einer Abstimmungsbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1

a)

die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Stimmbezirksvorsteherin oder eines Stimmbezirksvorstehers, einer Briefabstimmungsvorsteherin oder eines Briefabstimmungsvorstehers, einer stellvertretenden Stimmbezirksvorsteherin oder eines stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss,

b)

die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss

unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

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Zitiervorschlag: § 52a VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/52a

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