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# § 42 VVVG (Sachsen) — Annahme eines Gesetzentwurfs

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

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Zitiervorschlag: § 42 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/42

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