Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
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Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.