nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 32 VVVG (Sachsen) — Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung eines Volksentscheids stellen die Gemeinden für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten auf. Hierfür dürfen Daten des Melderegisters genutzt werden.

(2) Jede und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ( BMG ) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.

(3) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

---

Zitiervorschlag: § 32 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
