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§ 31 VVVG (Sachsen) — Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Landkreisen und Gemeinden im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern Weisungen erteilen.