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§ 21 VVVG (Sachsen) — Prüfung

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften ist sie oder er nicht an die Entscheidung der Gemeinde gemäß § 19 in Verbindung mit § 6 gebunden.