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§ 17 VVVG (Sachsen) — Veröffentlichung

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.