Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.
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Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.