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§ 14 VVVG (Sachsen) — Behandlung im Landtag

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.