Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.