# § 3 VVVBbg (Brandenburg) — Eintragungsräume

Volksbegehrensverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Abstimmungsbehörden bestimmten amtlichen Eintragungsräume im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Ausübung ihres Eintragungsrechts möglichst erleichtert wird. Das Gebäude, in dem sich der in Satz 1 genannte amtliche Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. Ein weiterer amtlicher Eintragungsraum im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann auch ein nicht nur für kurze Zeit eingesetztes mobiles Bürgerbüro des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt sein, das den Bürgerinnen und Bürgern mehrere Dienstleistungen anbietet.

---

Zitiervorschlag: § 3 VVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/3
