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# § 10 VVVBbg (Brandenburg) — Abschluß der Eintragungslisten

Volksbegehrensverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten unverzüglich ab, indem mit einem roten Stift eine waagerechte Linie unter die letzte Eintragung gezogen und die darunter liegende eintragungsfreie Fläche diagonal durchgezogen wird.

(2) Werden Personen gemäß § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen, so sind diese Eintragungen in eine neue Eintragungsliste, die in dem Abschlußvermerk als solche zu kennzeichnen ist, vorzunehmen. Diese Eintragungsliste ist unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes und nachdem alle Personen, die nach § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen worden sind, ihr Eintragungsrecht ausgeübt haben oder nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fristen entsprechend Absatz 1 abzuschließen.

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Zitiervorschlag: § 10 VVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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