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# § 1 VVVBbg (Brandenburg) — Abstimmungsorgane für das Volksbegehren

Volksbegehrensverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsausschuß und der Landesabstimmungsleiter für das Abstimmungsgebiet sowie die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesabstimmungsausschusses und des Landesabstimmungsleiters gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter bei Landtagswahlen entsprechend. Satz 1 gilt für die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter entsprechend.

(3) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl. Liegt dem Landtag eine Vorlage vor, die eine Anpassung der Stimmkreise für die nächste Landtagswahl an veränderte Verhältnisse vorsieht, so kann der Landesabstimmungsleiter im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages anordnen, daß sich die Stimmkreise nach dieser Vorlage bestimmen.

(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane kann für die Teilnahme an einer Sitzung des betreffenden Abstimmungsausschusses ein Erfrischungsgeld gemäß § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 VVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVBbg/1

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