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# § 25 VVB (Bayern) — Ausnahmen

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sie bewilligen die Ausnahmen, wenn es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt; das Benehmen ist nicht erforderlich, wenn in einer Gemeinde die Feuerbeschau technisch vorgebildeten hauptamtlichen Bediensteten übertragen ist, die in der Feuerbeschau ständig tätig sind.

(2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 25 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/25

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