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# § 23 VVB (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung wird durch die Gemeinden vollzogen, soweit in Abs. 2 oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Überprüfungen nach § 9 sind die Betriebe zuständig, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die Zuständigkeit nach Satz 1 bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes bei den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

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Zitiervorschlag: § 23 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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